SATZUNG


Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Die Gersthofer Blasharmoniker".

Er hat seinen Sitz in Gersthofen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist das Musizieren. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßiges Proben sowie durch Aufführen von Blasmusikstücken.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.

Jugendliche benötigen zum Beitritt die schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Über das Beitrittsgesuch entscheiden die aktiven Vereinsmitglieder der Mitgliederversammlung und der Dirigent bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorsitzenden mit einer 2/3 Mehrheit.

Die Mitgliederversammlung kann diese Aufgabe auch an einen Vertreter (Arbeitsgemeinschaft) delegieren.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen.

Förderndes Mitglied kann jede volljährige Person werden.

Aktive Mitglieder sind

die Mitglieder des Vorstands,

die Orchestermusiker,

der Dirigent.

 

§4 Mitgliedsbeitrag; Streichung aus der Mitgliederliste

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist am 1. jeden Monats zur Zahlung fällig.

Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied am 1. des folgenden Monats aus der Mitgliederliste zu streichen. §5 Abs. II der Satzung findet entsprechende Anwendung.

 

§5 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens einen Monat vor Austritt einem Vorstandsmitglied zugehen.

Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§6 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Der Antrag auf Ausschließung kann von jedem aktiven Vereinsmitglied (§3 Abs. VI) schriftlich beim Vorstand gestellt werden und ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Liegt eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen vor, so ist diese in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgemacht. §5 Abs. II der Satzung gilt entsprechend.

 

§7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

 

§7a Jugend im Verein

Alle aufgenommenen Mitglieder des Vereins „Die Gersthofer Blasharmoniker“ bis einschließlich 27 Jahre, bilden die Jugend.

Diese führt und verwaltet sich selbst.

Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand des Gesamtvereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf

Die Jugend verwaltet ein eigenes Budget und darf über dessen Verfügung in Eigenständigkeit entscheiden.

Der Vorstand ist berechtigt sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren.

 

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei 2. Vorsitzenden, die dem 1. Vorsitzenden gleichberechtigt sind und Mitglieder des Orchesters sein müssen, dem Kassenwart, dem Schriftführer und drei Beisitzern sowie dem Jugendvertreter.

Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand ehrenamtlich geführt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom 1. und den beiden 2. Vorsitzenden vertreten. Der 1. und jeder 2. Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in auf Wunsch geheimer Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertretungsvorstand (die Vorsitzenden) bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Jedes Mitglied des Vorstandes kann vor Ablauf der Wahlperiode aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden.

 

§9 Dirigent

Der Dirigent wird vom Vorstand vorgeschlagen und von den aktiven Mitgliedern (§3 Abs.VI) unbefristet gewählt.

Die Vergütung des Dirigenten wird von der Vorstandschaft festgelegt.

Der Dirigent zahlt keinen Mitgliederbeitrag.

Bei Auftritten des Orchesters liegt die Vorentscheidung über die zu spielenden Stücke beim Dirigenten. Die endgültige Programmauswahl aus den Stücken obliegt dem Orchester oder vom Orchester bestimmten Vertretern (Arbeitsgemeinschaft).

Der Dirigent kann aus wichtigem Grund von den aktiven Mitgliedern mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden.

Der Antrag für die Abwahl kann von jedem aktiven Mitglied schriftlich beim Vorstand eingereicht werden (§3 Abs. VI).

Bei den Abstimmungen nach Abs. I und V hat der Dirigent selbst kein Stimmrecht.

 

§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Vereinsmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

Satzungsänderungen,

die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung,

die Wahl des Dirigenten (§9),

die Wahl des von der Jugend (§7a) vorgeschlagenen Jugendvertreters

eine Änderung der Beitragsfestsetzung,

die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags,

die Ausschließung eines Mitglieds,

die Auflösung des Vereins.

Zweimal jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.

Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Abstimmungen erfordern die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds oder eine Satzungsänderung ist; eine Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 4/5. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§11 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit nach §10 Abs. VI Beschluss gefasst werden.


§12 Liquidatoren

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstands die Liquidatoren.

 

§13 Vermögensanfall

Wird im Falle der Auflösung des Vereins eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks weiterhin gewährleistet ist, so geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gersthofen zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die örtliche Musikausbildung der Jugend.


Jugendordnung – Die Gersthofer Blasharmoniker e.V.


§ 1 Vereinsjugend

Gemäß § 7a der Satzung "Die Gersthofer Blasharmoniker e. V." ergibt sich diese Jugendordnung.

Alle Vereinsmitglieder bis einschließlich 27 Jahren bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich selbstorganisiert im Rahmen der Vereinssatzung.


§ 2 Aufgaben

Aufgaben der Vereinsjugend sind:

1. Organisation jugendgemäßer außermusikalischen Aktivitäten und Veranstaltungen.

2. Interessenvertretung der Jugendlichen innerhalb des Vereins.


§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

1. die Jugendversammlung

2. der Jugendvertreter


§ 4 Jugendversammlung

Aufgaben der Jugendversammlung sind:

  1. Entlastung des Jugendvertreters

  2. Wahl des Jugendvertreters

  3. Ideenentwicklung für außermusikalische Aktivitäten und Veranstaltungen

  4. Die Jugendversammlung findet jedes Kalenderjahr statt. Sie findet vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern bis einschließlich 27 Jahren. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder von 18 - 27 Jahren. Sie haben je eine persönliche, nicht übertragbare, Stimme.

  5. Der Jugendvertreter lädt mindestens zwei Wochen vorher zu der Jugendversammlung ein.

  6. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vereinsjugend findet eine außerordentliche Jugendversammlung statt.

  7. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


§ 5 Jugendvertreter

  1. Der Jugendvorstand besteht aus dem Jugendvertreter

  2. Als Jugendvertreter kommt jedes Mitglied des Vereines in Frage.

  3. Der Jugendvertreter wird von der Jugendversammlung vorgeschlagen und von dieser auf zwei Jahr gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.


§ 6 Jugendfinanzen

  1. Der Jugendvertreter entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, für Fördermittel und Spenden.

  2. Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvertreter ist daher gegenüber dem Vereinsvorstand rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.

  3. Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach der Vereinssatzung.


§ 7 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Vorstandschaft am 10.12.2018 in Kraft.